SATZUNG DES BUNDESVERBANDES
Gemeinschaft Deutscher Tierrettungsdienste e. V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den Namen „Bundesverband der Gemeinschaft Deutscher Tierrettungsdienste“.
(2) Nach der Eintragung führt der Verband den Namenszusatz „eingetragener Verband“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
(3) Der Verband, nachstehend als Verband bezeichnet, hat seinen Sitz in 09112 Chemnitz, Horst-Menzel-Straße 12.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie gemeinnützige Zwecke.
(3) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck des Verbandes
(1) Zweck des Verbandes ist die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes und der Rettung von Tieren aus
Lebensgefahr, insbesondere die selbstlose Hilfe für verunfallte/erkrankte Tiere und betroffene Tieren bei
Großschadensereignissen, Naturkatastrophen und entsprechenden Notlagen, die Überwachung der
einheitlichen Ausstattung und Ausbildung der Tierrettungsdienste.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Aufstellung, Schulung und Entsendung
qualifizierter Einsatzeinheiten (insbesondere medizinische, Sanitäts-, Betreuungs- und technische Hilfskräfte),
die Bereitstellung und Ausgabe von benötigtem Material, insbesondere medizinischer und technischer
Ausrüstung, Nahrungsmitteln, Unterkünften usw., die Bereitstellung von Transportkapazitäten sowie die
Koordination von Hilfseinsätzen im Rahmen von:
– medizinscher Erstversorgung von Tieren
– Katastrophenhilfe im In- und Ausland bei Tierrettungen
– Hilfe bei Großschadensereignissen und öffentlichem Notstand bei Tierrettungen
– Zivilschutz
– Förderung des Tierschutzes
– Durchführung von Lehr-Veranstaltungen über Erste Hilfe Maßnahmen an verletzten und erkrankten Tieren,
sowie die Durchführung von Sanitätsdiensten, Ausbildung von Helfern und Interessierten in der Erste Hilfe
und Sanitätsdienst am Menschen
– Mitwirken beim Schutz der Zivilbevölkerung, Katastrophenschutz und Katastrophenhilfe, Hilfe bei Unfällen
und Notständen
– Einleitung von Rettungs- und Sicherungsmaßnahmen bei Unfällen, Notständen zur Sicherung von Leib und
Leben bei Menschen und Tier
(3) Der Verband kann Geld- und Sachspenden zur Erfüllung seines satzungsmäßigen Zwecks entgegennehmen.
(4) Der Verband arbeitet zur Verwirklichung seines Zwecks mit geeigneten Unternehmen, Organisationen,
Einrichtungen und öffentlichen Körperschaften im In- und Ausland zusammen.
(5) Der Verband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 S. 2 der
Abgabenordnung auch Hilfspersonen bedienen. Diese können auch Mitglieder des Verbandes sein.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verband besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Fördermitgliedern
(2) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können natürliche oder juristische Personen werden, die bereit sind,
den Verband und seine Zwecke (§ 3) durch die Bereitstellung von Personal und Sachmitteln besonders zu
unterstützen und dies in der Vergangenheit bewiesen haben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Er kann die Vorlage eines Lebenslaufs und eines polizeilichen Führungszeugnisses verlangen. Seine
Entscheidung ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder.
(3) Fördermitglied des Verbandes können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die sich bereit
erklären, den Verband und seine Zwecke (§ 3) regelmäßig finanziell zu unterstützen. Über den Antrag auf
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet
werden.
§ 5 Mitgliedschaftsrechte
(1) Ordentliche Mitglieder haben – soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt – die gesetzlichen
Rechte und Verpflichtungen von Vereinsmitgliedern.
(2) Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Verbandes zu machen und an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben in diesen Rederecht.
(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder im Sinne von Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Fördernde Mitglieder sind stimmberechtigt, jedoch nicht passiv wahlberechtigt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
– bei natürlichen Personen durch deren Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Erlöschen
– durch Austritt
– durch Ausschluss
– automatisch bei einem Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten
– durch Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigungserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
ein schwerwiegender Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Verbandes oder dessen Rufschädigung in
der Öffentlichkeit und/oder gegenüber Behörden sowie sonstigen Stellen.
Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand nach vorheriger schriftlicher Anhörung des
betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied
Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese kann den Ausschließungsbeschluss aufheben.
§ 6 b Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Für jedes Mitglied ist die Satzung verbindlich. Das Mitglied ist verpflichtet, die Beiträge pünktlich und
regelmäßig zu entrichten.
(2) Die nicht geschützten personenbezogenen Daten der Mitglieder können vom Verband an Dritte übermittelt
werden, soweit es für Zweck und Ziele dieser Satzung erforderlich ist und soweit das Mitglied dieser
Datenübermittlung nicht widerspricht.
§ 7 Organe des Verbandes, Einrichtungen
(1) Organe des Verbandes sind
– die Mitgliederversammlung (§ 9 )
– der Vorstand (§ 8)
(2) Mitglied eines Organs kann nur werden, wer Mitglied des Verbandes ist. Mit dem Ausscheiden aus dem
Verband scheidet ein Mitglied automatisch auch aus dessen Organen und Einrichtungen aus.
(3) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Mitglieder von Organen für ihre Tätigkeit im
satzungsmäßigen Bereich angemessene pauschale Aufwandsentschädigungen und/oder Vergütungen
erhalten.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassierer
– dem Schriftführer
– einem Beirat
Diese bilden den Vorstand des Verbandes i.S.d. § 26 BGB.
(2) Vorbehaltlich Abs. 3 obliegt dem Vorstand die Geschäftsführung des Verbandes. Hierbei bildet der
Vorsitzende, sein stellvertretender Vorsitzende, der Kassierer, der Schriftführer und der Beirat den
geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und
außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand hat das Recht zur Bestellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers. Der Umfang der
Geschäfte, die von dem Geschäftsführer getätigt werden können, ist vom Vorstand in einem gesonderten
Vertrag mit diesem zu regeln.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 7 Jahren gewählt.
Nach Ablauf seiner Amtszeit bleibt er bis zur Wahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt. Eine
Abwahl von Vorstandsmitgliedern während ihrer Amtszeit kann von der Mitgliederversammlung nur aus
wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Viertel aller abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandesmitglieds erfolgt die Wahl eines Nachfolgers für den Rest der
laufenden Amtsperiode des Vorstandes. Bis zur Neuwahl ist der verbleibende (Rest-)Vorstand jedoch weiter
geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt.
(5) Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur Verbandsmitglieder gewählt werden, die entweder
Gründungsmitglied sind oder in den letzten 2 Jahren ununterbrochen ordentliches Mitglied des Verbandes
waren.
(6) Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise durch einfachen Mehrheitsbeschluss selbst. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Pattsituationen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Der Vorstand kann sich verschiedene Beiräte heranziehen. Mindestens 1 Beirat muss Tierarzt sein, dieser
wird vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt. Er hat keine Stimmberechtigung und ist beratend tätig.
(8) Bei einer Abstimmung, bei der eine Pattsituation entsteht, ist die Stimme des Vorsitzenden gewichtig
(entscheidend).
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung. Diese hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
– Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
– Entlastung des Vorstandes und Genehmigung der Rechnungslegung
– Abwahl von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund
– Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Mitgliedern
– Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a) wenn es das Interesse des Verbandes erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten
vier Monaten des Kalenderjahres oder
b) wenn ein Fünftel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
gegenüber dem Vorstand verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder vom stellvertretenden Vorstand schriftlich oder mit
elektronischer Post unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Einzuladen sind alle Mitglieder.
Die Einladung per elektronischer Post kann nur an solche Mitglieder erfolgen, die hierzu vorher schriftlich ihr
Einverständnis erteilt haben.
Für den Fall, dass der Verband mehr als 250 Mitglieder hat, muss eine schriftliche bzw. elektronische
Einladung nur an die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder erfolgen. Im Übrigen erfolgt die
Einladung durch Veröffentlichung in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Dabei ist die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einberufungsfrist gemäß Absatz 1 Satz 1 beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte
bekannte Mitgliederadresse. Der Tag der Versammlung ist bei der Berechnung der Einberufungsfrist nicht
mitzurechnen.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, im Verhinderungsfalle durch den
stellvertretenden Vorsitzenden. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder des Verbandes.
(2) Es wird durch Handzeichen (Hochhalten von Stimmkarten) abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 25 %
aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(3) Über die Annahme von Beschlussträgern entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
abgegeben gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(4) Bei Wahlen gilt: sollte nach zwei Wahlgängen kein Kandidat die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen
erhalten haben, entscheidet im dritten Wahlgang die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Über Änderungen der Satzung und die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
gegen ein Mitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses
vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11 Beiträge
(1) Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag, deren Höhe und
Modalitäten die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festsetzt. Die von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sind Mindestbeiträge. Die Erhebung einer Aufnahmegebühr ist
zulässig.
(2) Die laufenden Beiträge (Jahresbeiträge) sind jeweils am 1. Februar eines Kalenderjahres fällig und auch für
angebrochene Kalenderjahre in voller Höhe zu zahlen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft im zweiten Halbjahr
beginnt, zahlen jedoch im angebrochenen Kalenderjahr nur die Hälfte des Jahresbeitrages.
§ 12 Auflösung des Verbandes
(1) Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von
drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Der Vorstand und der stellvertretende Vorstand sind im Falle der Auflösung jeweils einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren.(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes
an den Deutschen Tierschutzbund, der es unmittelbar und ausschließlich für folgenden Zweck zu verwenden hat: Tierschutz.
§ 13 Übergangsregelung
(1) Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzung
vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Verbandsregister oder das Finanzamt für die
Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangen. Die Mitglieder sind hiervon zu informieren.
(2) Bis zur Eintragung des Verbandes darf der Vorstand nur diejenigen Rechtsgeschäfte vornehmen, die zur
Eintragung des Verbandes notwendig sind.
§ 14
Gesonderte Regelungen und Vorgaben des Verbandes sind in einzelnen Anlagen (durchnummeriert) geregelt, vorgegeben und dieser Satzung beigefügt.
Der Verband wurde am 24.11.2012 in Eidsberg gegründet.